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Richtlinien für die Bau-, Planungs- und Landschaftsberatung
I. Zielsetzung
- Verantwortungsvoller Umgang mit Natur, Landschaft sowie den kulturellen Werten.
- Erhalten und fördern lebenswerter Landschafts- und Siedlungsräume.
- Erhalten und aufwerten des Siedlungsbildes.
- Erhalten gefährdeter Landschaftstypen und Lebensräumen, sowie Kulturgüter.
- Fördern der öffentlichen Uferzugänglichkeit.
II. Geltungsbereich
Gemäss Karte mit dem Perimeter Wirkungsbereich UTB.
- Raum Thuner- und Brienzersee mit den Uferhängen soweit sie aus dem Seeraum einsehbar sind.
- Die kleinen Voralpenseen im Thuner Westamt (Amsoldinger-, Uebeschi-, Dittlig- und Geistsee) mit ihrer Umgebung.
- Burgseeli und Wyssensee mit ihrer Umgebung.
III. Grundlagen
- Übergeordnete Gesetze und Verordnungen von Bund und Kanton aus den Bereichen Natur-, Landschafts- und Umweltschutz sowie Bau und Planung.
- Kantonale und regionale Richtpläne.
- Bau- und planungsrechtliche Erlasse der Gemeinden im Geltungsbereich.
- Verbandsstatuten und Merkblätter zur Beurteilung von Bau- und Planungsvorhaben.
IV. Aufgaben
- Beurteilung von Voranfragen, Baugesuchen und Planauflagen, Verfassen von Stellungnahmen, Einsprachen und Beschwerden.
- Beratung bei der Farb- und Materialwahl sowie der Umgebungsgestaltung.
- Mitwirkung in öffentlichen Vernehmlassungen.
- Vorprüfung von Beitragsgesuchen.
- Impulsgeber für neue Projekte.
- Beratung in Landschaftsfragen.
- Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit zielverwandten Organisationen.
V. Organisation
- Die Berater arbeiten innerhalb des ihnen zugeteilten Gebietes selbständig.
- Die Berater treffen sich periodisch zur Besprechung aktueller Geschäfte.
- Die Berater bestimmen aus ihren Reihen einen Vertreter in den Vorstand.
VI. Beurteilungskriterien
für Planungsvorhaben:
- Übereinstimmung mit der Zielsetzung des UTB.
- Schützens- und Erhaltenswürdigkeit des Bestehenden.
- Mögliche Auswirkungen auf das Landschafts- und Siedlungsbild.
- Tragbarkeit dieser Auswirkungen.
- Zu erwartende Immissionen und ihre Verträglichkeit.
- Gewichtung des öffentlichen Interessens.
für Bauvorhaben:
- Bedeutung des Projektes und seine gestalterische Qualität.
- Schützens- und Erhaltenswürdigkeit des Vorhandenen; Erfassen der Charakteristik.
- Auswirkungen des Eingriffs, Verträglichkeit der Veränderungen im Landschafts- und Siedlungsbild.
- Beurteilung der Verhältnismässigkeit.
Hünibach, 25. März 2003
Merkblätter
Dachlandschaften Materialien/Farbgebung Stützmauern/Lärmschutzwände
Umgebungsgestaltung 
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