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Statuten pdf Version Word Version
Sämtliche männlichen Funktionsbezeichnungen
in diesen Statuten gelten auch für das weibliche Geschlecht.
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Uferschutzverband Thuner-
und Brienzersee“, abgekürzt UTB, besteht ein Verein gemäss Art. 60ff des
Zivilgesetzbuches mit Rechtsdomizil am Sitz der Geschäftsstelle.
II. Zweck
Art. 2
a) Er schützt und fördert die Natur-,
Landschafts- und Kulturwerte der Seenlandschaft.
b) Er stärkt die regionale Land- undWaldwirtschaft und den Tourismus im Sinne der Nachhaltigkeit.
c) Er schafft durch sein Wirken regionaleIdentität und bietet seinen Mitgliedern einen attraktiven Verein.
d) Er spricht die gesamte Bevölkerung derRegion Thuner- und Brienzersee an, fördert das Bewusstsein für die Natur- und Kulturlandschaft und steht als kompetenter Partner zur Verfügung.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder können auf Anfrage hin werden:
Einzelpersonen, Gemeinden, Vereine und andere juristische Personen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austrittserklärung auf Ende des
Kalenderjahres, Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein
Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
IV. Organisation
Art. 4
Die Organe des Verbandes sind:Generalversammlung,Vorstand, Kontrollstelle
Art. 5
Weitere Gremien sind: Geschäftsstelle, Beirat, Fachinstanzen, Projektgruppen
Art. 6
a) Die Generalversammlung ist das oberste
Organ des UTB und tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.
b) Ausserordentliche Generalversammlungen
werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn wenigstens ein Zehntel der
Vereinsmitglieder dies verlangt.
c) Die Generalversammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
d) Anträge der Mitglieder müssen spätestens
zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle
eingereicht
e) Die Einladung an die Mitglieder erfolgt
schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung und mit Angabe der
Traktanden.
Art. 7
In die Kompetenz der Generalversammlung
fallen:
a) Wahl von Präsident, Vizepräsident,
Vorstand und Kontrollstelle
b) Genehmigung des Jahresberichts und der
Jahresrechnung sowie DéchargeErteilung für Vorstand und Kontrollstelle
c) Genehmigung des Jahresbudgets
d) Behandlung der vom Vorstand
unterbreiteten Geschäfte
e) Behandlung von fristgerecht
eingereichten schriftlichen Anträgen von Mitgliedern
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Änderung der Statuten
Art. 8
In die Kompetenz der Generalversammlung
fallen:
a) Der Vorstand ist das operative Organ des
UTB. Er ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung des Vereins.
b) Der Vorstand besteht aus max. 9
Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Fachleiter, weitere
c) Sie werden auf 4 Jahre gewählt.
d) Alle Beschlüsse werden mit dem absoluten
Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der
Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 9
a) Festlegen der operativen Ziele
(jährlich) sowie deren Zuordnung zu den entsprechenden Fachinstanzen
b) Überprüfen und Umsetzen des Leitbildes
c) Behandlung von laufenden Geschäften
(Finanzkompetenz Fr. 20'000.- pro Geschäft für Geschäfte ausserhalb des
Budgetkredites)
d) Vollzug der
Generalversammlungsbeschlüsse
e) Vorbereitung der Geschäfte für die
Generalversammlung
f) Finanzplanung
g) Genehmigung von Reglementen
h) Wahl der Mitglieder der Fachinstanzen
und des Beirates
i) Anstellung des Geschäftsstellenleiters
inkl. Ausarbeitung des Pflichtenheftes
k) Einsetzen von Projektgruppen sowie
Umschreibung ihrer Aufgaben und Kompetenzen
l) Entscheide über die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern
Art. 10
Der Kontrollstelle obliegt die Prüfung der
Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung. Sie besteht aus 2
Rechnungsrevisoren und einer Ersatzperson. Ihre Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Art. 11
Die Geschäftsstelle ist für die operative
und administrative Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse zuständig.
Art. 12
a) Der Beirat des UTB ist die
Verbindungsstelle zwischen dem Verein und der Bevölkerung.
b) Er setzt sich zusammen aus engagierten
Vertretern von Seegemeinden, Institutionen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft,
Verkehr, Tourismus und Gesellschaft.
c) Er wird für die Beratung in den
entsprechenden Bereichen und Regionen sowie für die Mitarbeit und die
Unterstützung in Projekten beigezogen.
Art. 13
Die Fachinstanzen werden unterteilt in: Bauberatung; Landschaft / Kulturlandschaft; Kommunikation / Jahrbuch; Finanzen / Mittelbeschaffung
Jeder Bereich ist durch seinen Fachleiter
im Vorstand vertreten. Der Fachleiter bildet Projektgruppen (je nach
Aufgabenstellung).
Art. 14
Zu den Aufgaben der Fachinstanzen des UTB
gehören: Die Ausarbeitung und Umsetzung von
konkreten Projekten zur Erreichung der operativen Ziele; Die Ausarbeitung von allfälligen
Reglementen; Die Inhalte der einzelnen Fachinstanzen
können in separaten Richtlinien/Merkblättern geregelt werden.
Art. 15
Die Projektgruppen des UTB werden
projektbezogen gebildet und bestehen aus Vertretern des Beirates, des
Vorstandes, aus Mitgliedern und/oder aus externen Personen. Sie werden von einem Fachleiter geleitet.
V.Finanzen
Art. 16
Die Einnahmen des UTB setzen sich zusammen
aus: Mitgliederbeiträgen; Anteil aus der SEVA-Genossenschaft und
andere Lotteriegewinne; Erlös aus Dienstleistungen und
Publikationen; Vermögenserträgen; privaten und öffentlichen Beiträgen; freiwilligen Zuwendungen jeder Art
Für die Verbindlichkeiten des UTB haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der
Abschluss der Jahresrechnung erfolgt jeweils auf den 31. Dezember.
VI.Auflösung
Art. 17
Die Auflösung des Verbandes erfolgt auf
Beschluss der Generalversammlung. Dazu ist die Zustimmung von der an der
Generalversammlung anwesenden Mitglieder nötig.
Das verbleibende Verbandsvermögen wird
einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übergeben. Der
Entscheid obliegt der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Der Entscheid obliegt der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 18
Soweit die vorliegenden Statuten keine
Spezialbestimmungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 60
ff ZGB.
VII. Inkraftsetzung
Art. 19
Diese Statuten ersetzen jene vom 15. Februar 1964 inkl. deren Änderung vom 4. Februar 1978 und treten ab sofort in Kraft. Genehmigt von der Generalversammlung vom 25. April 2003 in Interlaken, Änderung Art. 17 mit Genehmigung durch die Generalversammlung vom 12. Februar 2010.
Interlaken, den 12. Februar 2010
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